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Reha: Ihr gutes Recht

Sie wollen eine Reha-Maßnahme (medizinische Rehabilitation) beantragen? Ihr Antrag bei der Krankenkasse, der Unfall- oder Rentenversicherung wurde abgelehnt? Wir klären Sie rund um Ihr gutes Recht als Patient:in auf – und bieten Beratung vor Ort sowie Hilfe bei Widerspruch oder Klage.

Medizinische Reha: Häufig gestellte Fragen

Der Begriff „Rehabilitation“ (kurz: Reha) stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „wiederherstellen“. Im medizinischen Sinne heißt das, den ursprünglichen Gesundheitszustand nach einem Unfall, einer Krankheit oder Operation wiederherzustellen. Aber nicht immer ist eine völlige Wiederherstellung der Gesundheit möglich, zum Beispiel bei chronischer Erkrankung, Behinderung oder Schwerbehinderung.

Die Reha soll somit dazu beitragen, dass körperliche, geistige, soziale oder berufliche Fähigkeiten nach einer Akutbehandlung wiedererlangt werden – oder zumindest verhindern, dass sich der Gesundheitszustand eines:r Patienten:in weiter verschlechtert. Einschränkungen sollen auf ein Minimum reduziert werden, um Betroffenen ein weitestgehend selbstständiges Leben zu ermöglichen.

Es handelt sich um einen ganzheitlichen, mehrdimensionalen und interdisziplinären Versorgungsansatz: Ärzt:innen und Therapeut:innen verschiedener Fachrichtungen (wie Psychotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen und Logopäd:innen) arbeiten eng zusammen.

Im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen die, kurz gesagt, kurativ (das heißt: heilend) wirken und die Gesundheit möglichst wiederherstellen sollen, ist vor allem umgangssprachlich oftmals auch von „Kuren“ die Rede. Seit der Gesundheitsreform im Jahr 2000 wird jedoch offiziell nur noch der Begriff „medizinische Vorsorgeleistungen“ statt „Kur“ verwendet.  

In Abgrenzung zu medizinischen Rehabilitationsleistungen wirken medizinische Vorsorgeleistungen präventiv (das heißt: vorbeugend) und dienen der Festigung bzw. dem Erhalt der Gesundheit.

Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge werden im Allgemeinen verordnet, um Krankheiten sowie deren Verschlimmerung zu vermeiden oder um eine negative Entwicklung des Gesundheitszustands abzuwenden. Meistens bei Erkrankungen oder Beschwerden wie zum Beispiel Rückenleiden, Asthma, Rheuma oder Diabetes. Kostenträger für ambulante oder stationäre Kuren bzw. Vorsorgeleistungen ist in der Regel Ihre Krankenkasse.

Neben der medizinischen Rehabilitation können Menschen mit dauerhafter oder drohender Behinderung sowie Menschen mit unfall- oder krankheitsbedingen Beeinträchtigungen unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation geltend machen.

Vorrangiges Ziel der Maßnahmen ist die Herstellung oder Wiederherstellung, der Erhalt oder die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit, um die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer sicherzustellen.

Zuständige Leistungs- und somit Kostenträger sind in erster Linie die Agentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaften, die die entsprechenden Maßnahmen – von Hilfen zum Erlangen eines Arbeitsplatzes oder zur beruflichen Wiedereingliederung über Aus- und Weiterbildungsangebote hin zu vollständigen Umschulungen – übernehmen. 

Zwischen Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder solchen, die nach einem Unfall oder in Folge einer Krankheit Reha-Bedarf haben wird nicht unterschieden.

Grundsätzlich soll eine medizinische Rehabilitation dazu beitragen, den ursprünglichen Gesundheitszustand nach einem Unfall, einer Krankheit oder Operation wiederherzustellen – oder aber zumindest verhindern, dass sich der Gesundheitszustand von Patient:innen weiter verschlechtert. Einschränkungen sollen auf ein Minimum reduziert werden, um Betroffenen ein weitestgehend selbstständiges Leben zu ermöglichen, auch wenn eine völlige Wiederherstellung der Gesundheit nicht möglich ist (z. B. bei chronischer Erkrankung, Behinderung oder Schwerbehinderung).

Nichtsdestotrotz gibt es aber Regelungen von denen insbesondere Menschen mit schweren Erkrankungen oder Behinderungen unter Umständen profitieren. Aus dringenden medizinischen Gründen kann zum Beispiel die gesetzlich vorgeschriebene Regeldauer einer Reha-Maßnahme verlängert oder eine weitere Reha-Maßnahme vor Ablauf der gesetzlichen Frist von vier Jahren bewilligt werden. Zudem kann eine Rehabilitation für Kinder und Jugendliche wegen einer Behinderung auch bis zum 27. Geburtstag in Anspruch genommen werden.

Reha-Maßnahmen können entweder als ambulante oder stationäre Leistung erbracht werden – nach dem Grundsatz ambulant vor stationär. Über Art, Dauer, Umfang, Beginn und die Durchführung der Rehabilitationsleistungen bestimmt der jeweils zuständige Kostenträger im Rahmen eines Ermessensspielraums. Anhaltspunkte liefert der ärztliche Befundbericht, der dem Reha-Antrag beigefügt wird.

Achtung: Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht! Teilen Sie Ihren Wunsch nach einer bestimmten Reha-Klinik unbedingt Ihrer Kranken- oder Rentenversicherung mit. Schon seit Juli 2015 müssen sich die Leistungsträger nicht nur mit den medizinischen Erfordernissen des Einzelnen auseinandersetzen, sondern auch Ihre persönlichen Bedürfnisse (z. B. die Lebens- oder Familiensituation) berücksichtigen. Konkret heißt das, dass Sie sich Ihre Reha-Einrichtung selbst aussuchen dürfen, solange diese die grundlegenden Voraussetzungen für Ihre Reha erfüllt.

Ambulante Rehabilitation

Die Reha-Maßnahmen erfolgen in einer möglichst wohnortnahen Reha-Einrichtung. Die Abende und Wochenenden werden zu Hause verbracht.

Mobile Rehabilitation

Diese Leistung wird als Sonderform im eigenen Wohnumfeld erbracht (z. B. auch im Pflegeheim), wenn stationäre oder ambulante Angebote aus den folgenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden können:

  • Die Orientierung in einer fremden Umgebung fällt schwer.
  • Eine externe Reha-Einrichtung kann nicht aufgesucht werden.
  • Der Assistenz- oder Pflegebedarf kann anders nicht sichergestellt werden kann.

Stationäre Rehabilitation

Wenn eine ambulante Versorgung aus medizinischen Gründen nicht genügt, erfolgt die Reha in einer Reha-Einrichtung mit Unterkunft und Verpflegung.

Selbstverständlich! Es gibt sogar einen speziellen Zweig in der Rehabilitation, der sich gezielt mit chronischen Erkrankungen von älteren Menschen auseinandersetzt: die geriatrische Rehabilitation. Hier geht es um das Wiedergewinnen, Verbessern oder Erhalten einer möglichst weitgehenden Selbstständigkeit älterer Menschen. Zugleich soll eine drohende Pflegebedürftigkeit beseitigt, verringert oder vermieden werden.

Indikationsspezifische Rehabilitation

Konzentriert sich auf die Behandlung einer Erkrankung, wie etwa bei kardiologischen, orthopädischen oder neurologischen Erkrankungen.

Indikationsabhängige Anschlussrehabilitation / Anschlussheilbehandlung (AHB)

Folgt in der Regel unmittelbar auf eine stationäre Behandlung im Krankenhaus, wie etwa nach einer Operation oder der Akutbehandlung eines Herzinfarkts.

Indikationsübergreifende geriatrische Rehabilitation

Hier geht es speziell um die besonderen Anforderungen älterer Menschen (ab dem 70. Lebensjahr) mit chronischen Erkrankungen oder mehreren Erkrankungen. Alle gesundheitlichen Probleme werden in den Blick genommen. Eine bereits verminderte Belastungsfähigkeit oder bestehende kognitive Leistungseinschränkungen werden in der Therapie berücksichtigt.

Rehabilitation für pflegende Angehörige

Für diesen Personenkreis wurden besondere Rahmenbedingungen geschaffen, weil die Inanspruchnahme notwendiger Reha-Maßnahmen vor dem Hintergrund einer Pflegesituation oftmals besonders schwierig ist: Ob die Reha ambulant oder stationär durchgeführt wird, kann frei gewählt werden. Zudem können Pflegebedürftige in der Reha-Klinik mitversorgt oder in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege (ob am Wohnort oder nahe der Reha-Klinik) untergebracht werden.

Rehabilitation für Kinder und Jugendliche

Hier gibt es spezielle Reha-Angebote (bis zum 18. Lebensjahr, in Ausnahmefällen wie etwa wegen einer Behinderung oder Ausbildung bis zum 27. Geburtstag), die dabei helfen sollen, mit langfristigen Erkrankungen oder Behinderungen umzugehen und die Auswirkungen zu mildern (z. B. bei Neurodermitis oder Diabetes mellitus) – mit dem Ziel, Lebensqualität und Chancen zu verbessern. Die Maßnahmen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund der Erkrankung Probleme im Alltag, in der Schule oder Ausbildung auftreten. 

Familienorientierte Rehabilitation

Als eine Form der Kinderrehabilitation werden hier die Angehörigen eines schwerst chronisch kranken Kindes in die Therapie miteinbezogen und begleiten das Kind dabei. Vorausgesetzt, mit der Erkrankung geht eine besondere familiäre Belastung einher, Alltagsaktivitäten sind stark beeinträchtigt und die Mitaufnahme der Familienangehörigen (z. B. Erziehungsberechtigte und/oder Geschwister) ist wichtig für den Rehabilitationserfolg des erkrankten Kindes.

Rehabilitation für Mütter und Väter

Hier gibt es spezielle Reha-Maßnahmen, die die besonderen Belange von Eltern mit Kindern berücksichtigen, z. B. wenn gesundheitliche Probleme aus einer Überforderungssituationen, Erziehungsschwierigkeiten oder Partnerschaftskonflikten entstehen. Neben der Erkrankung werden psychosoziale Problemsituation der Familie in den Blick genommen.

Rehabilitation bei Suchtkrankheiten

Im Anschluss an eine Entzugsbehandlung (Entgiftung) kann bei Abhängigkeitserkrankungen wie etwa Alkoholismus, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch, eine spezielle Reha bzw. Entwöhnungsbehandlung verordnet werden. Voran sollte eine Suchtberatungsstelle aufgesucht werden, die einen Sozialbericht erstellt und eine passende Reha empfiehlt.

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen werden in der Regel für eine Dauer von drei Wochen bewilligt, ambulante Maßnahmen für maximal 20 Behandlungstage.

Bei Kindern und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dauert die medizinische Rehabilitation in der Regel vier bis sechs Wochen. Aus dringenden medizinischen Gründen kann eine Rehabilitationsmaßnahme verlängert werden. 

Grundsätzlich haben Sie alle vier Jahre Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation. Aus dringenden medizinischen Gründen kann eine Reha-Maßnahme aber auch innerhalb dieser vierjährigen Frist bewilligt werden. In der Regel machen hier sowohl die Krankenkassen als auch die Rentenversicherung Ausnahmen, wenn die Notwendigkeit durch ärztliche Berichte und/oder Gutachten begründet wird.

In Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall ist in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), Ihre Krankenkasse (GKV) oder die Unfallversicherung (GUV) zuständig für eine medizinische Rehabilitation. Aber zum Beispiel auch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Sozialhilfe können Leistungsträger sein. Allgemein gilt:

  • Nach dem Grundsatz Reha vor Rente übernimmt die GRV bei Berufstätigen, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist, wenn voraussichtlich eine Wiederherstellung oder Besserung erzielt oder eine Verschlimmerung abgewendet werden kann.
  • Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall trägt die GUV die Kosten.
  • Ist kein anderer Träger vorrangig zuständig oder dient die Reha der Vermeidung einer drohenden oder der Milderung einer bestehenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit erbringt die GKV die Leistung nach dem Grundsatz Reha vor Pflege.

Wenn Sie Ihren Antrag an den falschen Kostenträger geschickt haben, ist das normalerweise kein Problem – denn, in einem ersten Schritt wird die formale Zuständigkeit geprüft. Ist ein anderer Träger vorrangig zuständig, werden Sie hierüber informiert und Ihr Antrag wird an die entsprechende Stelle weitergeleitet. Hierzu gibt es eine gesetzliche Verpflichtung.

Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, fallen bei nahezu allen Leistungen der medizinischen Rehabilitation Zuzahlungen an. Gewöhnlich sind es 10 Euro pro Tag, die Sie aus eigener Tasche tragen müssen. Je nachdem, welcher Leistungsträger für Ihre Reha zuständig ist, gibt es aber spezielle Ausnahmen und Obergrenzen:

Zuzahlungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Ambulante Reha: Es fallen keine Zuzahlungen an.
  • Stationäre Reha: Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag und ist auf maximal 42 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Zuzahlungen, die im laufenden Kalenderjahr bereits für Krankenhausaufenthalte oder Reha-Maßnahmen (auch an die Krankenkasse) geleistet wurden, werden angerechnet.
  • Anschlussrehabilitation / Anschlussheilbehandlung (AHB): Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag und ist auf maximal 14 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Zuzahlungen, die im laufenden Kalenderjahr bereits für Krankenhausaufenthalte oder Reha-Maßnahmen (auch, wenn die Krankenkasse Träger war) geleistet wurden, werden angerechnet.

Für stationäre Reha-Leistungen fallen keine Zuzahlungen an, wenn 

  • Sie während der Reha Übergangsgeld beziehen.
  • Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII) beziehen.
  • Ihr monatliches Nettoeinkommen (Erwerbseinkommen + Erwerbsersatzeinkommen wie z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Rente) unter 1.275 Euro liegt.

Zuzahlungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Ambulante und stationäre Reha: Die Zuzahlung beträgt in der Regel 10 Euro pro Tag und ist zeitlich nicht begrenzt. Dauert die ambulante Reha-Maßnahme aus medizinischen Gründen jedoch länger als 42 Tage, ist die Zuzahlung normalerweise auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Gleiches gilt, wenn die stationäre Reha-Maßnahme länger als sechs Wochen dauert.
  • Anschlussrehabilitation / Anschlussheilbehandlung (AHB): Die Zuzahlung ist in der Regel auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Zuzahlungen, die im laufenden Kalenderjahr bereits für Krankenhausaufenthalte oder Reha-Leistungen (auch, wenn die Rentenversicherung Träger war) geleistet wurden, werden angerechnet.

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie sich auf Antrag von der Zuzahlung befreien lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zuzahlung mehr als zwei Prozent Ihres Bruttoeinkommens beträgt. Bei chronische erkrankten Menschen liegt die Grenze bei einem Prozent. Bitte wenden Sie sich für weiterführende Informationen direkt an Ihre Krankenkasse.

Wenn sie Krankengeld beziehen, können Sie für die Dauer der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beantragen. Normalerweise bekommen Sie den Antrag zusammen mit dem Bewilligungsbescheid geschickt. Der Bezug von Übergangsgeld schließt Sie von den Zuzahlungen aus.

Anspruch auf Übergangsgeld besteht in der Regel, wenn Sie als Arbeitsnehmer:in kein Gehalt mehr von Ihrem:r Arbeitgeber:in erhalten und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgelaufen ist. Wichtig ist, dass Sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme oder der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt verdient und in die Rentenkasse eingezahlt haben. Neben dem Krankengeld gehören hierzu auch Entgeltersatzleistungen wie z. B. das Arbeitslosengeld.

Erst dann, wenn die Möglichkeiten einer vorangegangenen Behandlung (zum Beispiel im Krankenhaus) ausgeschöpft und Reha-Maßnahmen aus ärztlicher Sicht notwendig (das heißt: indiziert) sind, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Für eine Bewilligung des Reha-Antrags müssen die folgenden allgemeingültigen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Rehabilitationsbedürftigkeit: Die Reha muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein
  • Rehabilitationsfähigkeit: Sie sind seelisch und körperlich dazu in der Lage, aktiv an den notwendigen Reha-Behandlungen mitzuwirken
  • Rehabilitationsziele: Die individuellen Ziele einer Reha sind in einem realistischen Zeitrahmen erreichbar
  • Positive Rehabilitationsprognose: Die Erfolgsaussichten der Reha sind aus ärztlicher Sicht vielversprechend

Deshalb ist es wichtig, dass der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Reha schriftlich feststellt und einen ausführlichen Befundbericht erstellt. Der ärztliche Bericht wird Ihrem Reha-Antrag beigefügt und an den zuständigen Leistungsträger übermittelt. Für Ihre Krankenkasse, die Unfall- und Rentenversicherung ist der Befundbericht eine wichtige Grundlage, die zur Entscheidung über Ihren Reha-Antrag herangezogen wird.

Damit die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Ihre Reha übernimmt, müssen Sie lediglich gesetzlich krankenversichert sein.

Ist die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) zuständig, müssen Sie dagegen bestimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu haben. Für eine Bewilligung des Reha-Antrags müssen die folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind seit mindestens 15 Jahren in der GRV versichert (auch: Mindestversicherungszeit oder Wartezeit). Pflichtbeitragszeiten und freiwillige Beitragszahlungen werden zusätzlich angerechnet.

[oder]

  • Sie beziehen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch: Erwerbsminderungsrente).

[oder]

  • Sie beziehen eine große Witwen- bzw. Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

[oder]

  • Sie haben in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt.

[oder]

  • Sie haben innerhalb von zwei Jahren nach Ausbildungsende eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und diese bis zur Antragstellung ausgeübt. Oder Sie waren nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zur Antragstellung arbeitsunfähig oder arbeitslos.

[oder]

  • Sie sind vermindert erwerbsfähig. Oder dieser Zustand droht in absehbarer Zeit einzutreten und Sie erfüllen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren.

Je nach Art der medizinischen Rehabilitationsleistung gibt es zwei Sonderfälle:

  • Die Voraussetzungen für eine onkologische Rehabilitation sind auch erfüllt, wenn Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nachweisen oder eine Altersrente beziehen.
  • Die Voraussetzungen für eine Kinder-Rehabilitation sind erfüllt, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorliegt. Kinder, die eine Waisenrente beziehen, erfüllen die Voraussetzungen bereits von sich aus.

Wenn der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder eine Reha-Maßnahme nicht mit dem gewünschten Erfolg beendet wurde, darf die Rentenversicherung den ursprünglich gestellten Reha-Antrag in einen Rentenantrag umwandeln. Diese prüft dann automatisch, ob und in welcher Höhe Ihnen eine Rente zusteht. Das Ergebnis wird Ihnen in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Aber: Sie haben das Recht, gegen die Umwandlung von einem Reha- in einen Rentenantrag Widerspruch einzulegen oder bereits gestellte Anträge zurücknehmen.

Ausnahme: Wenn die Krankenkasse Sie jedoch dazu aufgefordert hatte, den Reha-Antrag zu stellen, verlieren Sie dieses Recht. Das heißt, dass Sie sich nun mit der Krankenkasse abstimmen müssen bzw. ihre Zustimmung benötigen, wenn Sie der Umwandlung in einen Rentenantrag widersprechen oder bereits gestellte Anträge zurücknehmen möchten. Die Krankenkasse muss Ihrem Wunsch nur dann entsprechen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können:

  • Wenn Ihr Arbeitsplatz aufgrund tarifvertraglicher bzw. arbeitsrechtlicher Regelungen durch den Rentenantrag gefährdet ist.
  • Wenn Ihr Anspruch auf eine Betriebsrente durch den frühzeitigen Rentenbeginn verloren gehen würde.
  • Wenn Sie durch einen späteren Rentenbeginn eine bestimmte Mindestversicherungszeit bzw. Wartezeit und damit einen höheren Rentenanspruch erreichen könnten.
  • Wenn Sie durch einen späteren Rentenbeginn die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner:innen (KVdR) erfüllen könnten.

Manchmal spricht auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen einer Pflegebegutachtung eine sogenannte Rehabilitationsempfehlungaus. Dann wird der zuständige Leistungsträger (mit Ihrer Zustimmung) automatisch informiert. Diese Mitteilung gilt kraft Gesetzes als Antragstellung. Sie brauchen also nichts weiter tun – ein zusätzlicher Antrag oder eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig.

Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation müssen beim zuständigen Leistungsträger beantragt werden. In der Regel bei Ihrer Krankenkasse, der Unfall- oder Rentenversicherung, aber z. B. auch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Sozialhilfe können zuständig sein.  

Wenn Sie Ihren Antrag an den falschen Kostenträger geschickt haben, ist das normalerweise kein Problem – denn, in einem ersten Schritt wird die formale Zuständigkeit geprüft. Ist ein anderer Träger vorrangig zuständig, werden Sie hierüber informiert und Ihr Antrag wird an die entsprechende Stelle weitergeleitet. Hierzu gibt es eine gesetzliche Verpflichtung.

Als erstes sollten Sie aber immer Ihren behandelnden Arzt aufsuchen, der die Notwendigkeit einer Reha schriftlich feststellt und in einem ausführlichen Befundbericht begründet. Alle Details, die den Krankheitsverlauf betreffen, sollten sorgfältig dokumentiert werden. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag genehmigt wird.

Den ärztlichen Bericht reichen Sie zusammen mit Ihrem Antrag beim zuständigen Leistungsträger ein. Auch weitere Belege (wie z. B. ärztliche Atteste), können nicht schaden. So sparen Sie unter Umständen wertvolle Zeit. Denn für Ihre Krankenkasse, die Unfall- und Rentenversicherung ist der Befundbericht eine wichtige Grundlage für die Entscheidung über Ihren Reha-Antrag.

Wenn jedoch eine sogenannte Anschlussrehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung (AHB) nach einer Akut-Behandlung im Krankenhaus beantragt wird, hilft Ihnen normalerweise der Sozialdienst direkt vor Ort im Krankenhaus bei der Antragstellung.

Manchmal spricht auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen einer Pflegebegutachtung eine sogenannte Rehabilitationsempfehlung aus. Dann wird der zuständige Reha-Träger (mit Ihrer Zustimmung) automatisch informiert. Diese Mitteilung gilt kraft Gesetzes als Antragstellung – Sie brauchen also nichts weiter tun.

In der Regel wird innerhalb von drei Wochen über Ihren Antrag entschieden. Über eine Ablehnung oder Bewilligung werden Sie in einem schriftlichen Bescheid informiert. Bei einer positiven Entscheidung informiert Sie der zuständige Leistungsträger auch über die ausgewählte Reha-Klinik, die Anreise und die voraussichtliche Dauer der Reha-Maßnahme sowie über die von Ihnen zu leistende Zuzahlung.

Zur Entscheidungsfindung ist manchmal zusätzlich eine Begutachtung (z. B. in Form einer körperlichen Untersuchung) durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erforderlich. Dann kann die Entscheidung über Ihren Antrag länger dauern.

Unabhängig davon, ob Ihr Antrag abgelehnt oder bewilligt wird, wird im Rahmen der Prüfung Ihres Antrags normalerweise auch darauf geachtet, ob unter Umständen weitere Reha-Leistungen nötig sein könnten. In diesem Fall wird sich der Kostenträger mit Ihnen in Verbindung setzen.

Grundsätzlich können Sie sich bei Fragen zur medizinischen Rehabilitation an Ihren zuständigen Leistungsträger wenden und mit dem behandelnden Arzt Rücksprache halten.

Als Mitglied des SoVD Hamburg erhalten Sie in unseren hamburgweiten Beratungsstellen eine unabhängige und fachkundige Beratung durch spezialisierte Fachjuristen. Im Rahmen unserer Sozialrechtsberatung informieren wir Sie rund um die medizinische Rehabilitation und Ihr gutes Recht als Patient.

Wenn Ihr Antrag auf eine medizinische Rehabilitation vom zuständigen Leistungsträger (z. B. von Ihrer Krankenkasse, der Unfall- oder Rentenversicherung) abgelehnt wurde oder Sie z. B. mit der Höhe der Zuzahlung nicht einverstanden sind, können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD Hamburg prüfen wir Ihren Bescheid und die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs. Wenn nötig, vertreten wir Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren und auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer Sozialrechtsberatung informieren Sie unsere Fachjurist:innen in hamburgweiten Beratungsstellen vor Ort über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.

Stand: April 2020

Aktuelle Meldungen: Gesundheit & Pflege | Inklusion & Behinderung

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