Antrag auf Schwerbehinderung
Wir beraten und vertreten Sie bei allen sozialrechtlichen Fragen und Problemen rund um die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Schwerbehinderung).
- Erst- und Neufeststellungsantrag
(Verschlimmerungsantrag) - Grad der Behinderung (GdB bzw. Prozente)
- GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
- Merkzeichen (z.B. G, aG, B, RF, Bl, H)
- Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
- Reduzierung des GdB
- Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft
- Schwerbehinderung und Gleichstellung
- Altersrente für Schwerbehinderte Menschen
- Medizinische und berufliche Rehabilitation
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Schwerbehinderte Menschen im Berufsleben
SoVD-Ratgeber: Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen – das sind Ihre Ansprüche
GdB-abhänige Nachteilsausgleiche im Überblick
Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche im Überblick
Behinderung
Viele Menschen haben eine Behinderung.
- Vielleicht brauchen sie einen Rollstuhl,
weil sie nicht gehen können.
Das nennt man Körper-Behinderung. - Vielleicht brauchen sie Hilfe im Alltag,
weil sie einige Dinge schlecht verstehen.
Das nennt man Lern-Behinderung oder geistige Behinderung.
Menschen mit Behinderung haben Rechte.
Zum Beispiel das Recht auf Unterstützung.
Und das Recht auf einen Schwerbehinderten-Ausweis.
Mit dem Ausweis hat man einige Vorteile.
Zum Beispiel muss man für einige Dinge
weniger Geld zahlen.
In dem Ausweis stehen verschiedene Merk-Zeichen.
Mit den Merk-Zeichen hat man besondere Vorteile.
Zum Beispiel: Wenn im Ausweis das Merk-Zeichen P steht,
darf man den Behinderten-Parkplatz benutzen.
Mehr Infos im Internet:
Die Stadt Hamburg hat ein Heft in Leichter Sprache.
Dort finden Sie Infos zu allen Merk-Zeichen.
Sie können das Heft im Internet lesen:
Infos zum Schwerbehinderten-Ausweis
Wollen Sie einen Schwerbehinderten-Ausweis haben?
Dann müssen Sie einen Antrag schreiben.
Der Antrag muss zu einem bestimmten Amt:
Das Versorgungs-Amt.
Die Mitarbeiter beim Amt prüfen den Antrag.
Dann bekommen Sie eine Antwort vom Amt:
Eine Zusage oder eine Ablehnung.
Den Antwort-Brief nennt man: Bescheid.
Das können wir für Sie tun:
Wir helfen bei allen Fragen zum Schwerbehinderten-Ausweis.
Wir helfen Ihnen auch bei dem Antrag.
Wir helfen bei vielen anderen Fragen zum Thema Behinderung.
Zum Beispiel:
- Teilhabe am Arbeits-Leben für Menschen mit Behinderung.
Das ist Unterstützung,
damit ein Mensch arbeiten kann. - Alters-Rente für Menschen mit Behinderung.
- Grund-Sicherung für Menschen mit Behinderung.
Beratung zum Thema Behinderung
In unserer Landesgeschäftsstelle in Barmbek sowie weiteren zentral gelegenen Beratungsstellen profitieren unsere Mitglieder von einer kostenfreien, kompetenten Beratung zu allen Fragen des Sozialrechts sowie speziell zum Thema Behinderung und Schwerbehinderung. Wir klären Sie über Ihre Rechte auf, informieren Sie über Ihre Leistungsansprüche und helfen Ihnen durch den Dschungel der Bürokratie. Wir überprüfen Ihre Bescheide und unterstützen Sie bei der fachgerechten Antragstellung.
Unsere Angebote zum Thema Behinderung
1. Wir helfen beim Antrag oder beim Bescheid.
Das Fachwort ist: Sozialrechts-Beratung.
Bei der Beratung erklären Sie Ihr Problem.
Wir können Ihnen sagen, welche Rechte Sie haben.
Und was Sie machen müssen,
damit Sie Unterstützung bekommen.
Das gehört zur Sozialrechts-Beratung:
Hilfe beim Antrag:
Wenn ein Amt für Ihre Unterstützung zahlen soll,
müssen Sie zuerst einen Antrag schreiben.
Das bedeutet: Sie müssen einen Zettel vom Amt ausfüllen.
Oft sind es auch mehrere Zettel.
Viele Menschen finden das schwer.
- Wir haben viel Erfahrung mit Anträgen.
- Wir können beim Antrag helfen.
- Oder wir schreiben den Antrag für Sie.
Hilfe beim Bescheid:
Vielleicht haben Sie schon einen Antrag gestellt,
und eine Antwort vom Amt bekommen.
Der Brief mit der Entscheidung vom Amt heißt: Bescheid.
Viele Menschen verstehen den Bescheid schlecht.
- Sie können Ihren Bescheid mitbringen.
- Wir erklären Ihnen, was im Brief steht.
- Wir prüfen auch, ob das Amt Recht hat.
Widerspruch gegen abgelehnte Schwerbehinderung
In allen sozialrechtlichen Verfahren können Sie auf die individuelle und kompetente Vertretung Ihrer Rechte durch die erfahrenen Jurist:innen in unserer Landesgeschäftsstelle zählen: Ob im Widerspruchsverfahren oder bei einer Klage vor den Sozialgerichten – wir vertreten Ihre berechtigten Interessen und streiten für Ihr gutes Recht. Für eine geringe Kostenbeteiligung, die je nach Verfahrensart (gemäß Leistungsordnung in der Satzung des SoVD) zwischen 10 und 120 Euro liegt.
Unsere Angebote zum Thema Behinderung
2. Wir helfen beim Widerspruch oder beim Sozial-Gericht.
Das Fachwort ist: Sozialrechts-Vertretung
Hilfe beim Widerspruch:
Manchmal will ein Amt für eine Unterstützung nicht zahlen.
Oder eine Kranken-Kasse will ein Hilfsmittel nicht zahlen.
Dann bekommen Sie einen Ablehnungs-Bescheid.
Vielleicht denken Sie, dass die Ablehnung falsch ist.
Dann können Sie etwas dagegen tun:
Sie schreiben einen Brief an das Amt.
Der Brief heißt: Widerspruch.
Dann muss das Amt den Bescheid noch einmal prüfen.
- Für den Widerspruch gibt es Regeln.
- Wir können beim Widerspruch helfen.
- Oder wir schreiben den Widerspruch für Sie.
Hilfe beim Sozial-Gericht:
Manchmal will ein Amt für eine Unterstützung nicht zahlen.
Wenn das Amt auch nach einem Widerspruch
nicht zahlen will,
können Sie noch etwas tun:
Sie können das Amt beim Sozial-Gericht verklagen.
Das bedeutet:
Sie denken, dass das Amt falsch entschieden hat.
Beim Sozial-Gericht prüft ein Richter:
- ob das Amt die Regeln eingehalten hat.
- ob das Amt gegen die Regeln verstoßen hat.
Dann entscheidet der Richter, wer Recht hat.
Wir helfen Ihnen,
wenn Sie beim Sozial-Gericht klagen wollen:
- Wir beraten Sie zu der Klage.
- Sie können einen Anwalt von uns bekommen.
Neufeststellung einer Schwerbehinderung
Wann ist eine Neufeststellung meiner Behinderung sinnvoll? Was passiert, wenn eine Nachprüfung von Amtswegen erfolgt – und wie verhalte ich mich?
Wurde eine Behinderung bereits festgestellt, kann der Betroffene einen Neufeststellungsantrag stellen, wenn sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert hat oder ein neues Leiden hinzugekommen ist. Ebenso kann insbesondere nach Ablauf der sogenannten Heilungsbewährung (speziell beim Vorliegen von Beeinträchtigungen, die sich bessern können, wie z.B. bei Krebserkrankungen oder psychischen Leiden) von Amtswegen her eine Nachprüfung erfolgen. In jedem Fall kann eine solche Neufeststellung oder Nachprüfung nicht nur zur Folge haben, dass der GdB nach oben korrigiert wird, sondern auch, dass dieser herabgesetzt wird.
Vor Erlass eines für den behinderten Menschen negativen Änderungsbescheides von Amtswegen (der z.B. die Aberkennung eines Merkzeichens, die Reduzierung des festgestellten GdB oder den Wegfall der Schwerbehinderten-Eigenschaft zur Folge hat), ist seitens der Behörde ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Die Versorgungsbehörde muss hierbei die für die angekündigte Entscheidung erheblichen Gründe im Einzelnen benennen und dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.
Besonders, wenn die Aberkennung einer Schwerbehinderung droht, kann es für Betroffene unter Umständen auch günstiger sein, den Neufeststellungsbescheid abzuwarten, gegen diesen einen Rechtsbehelf einzulegen und so eine aufschiebende Wirkung zu erzielen. Denn die Schwerbehinderten-Eigenschaft bleibt für die Dauer eines Widerspruchs- und eines sich anschließenden Klageverfahrens aufrechterhalten. Zudem behält der Schwerbehinderte seinen Status durch die sogenannte Schutzfrist grundsätzlich bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Unanfechtbarkeit eines feststellenden Bescheides folgt, bei.
Behinderung kann sich verändern:
Vielleicht verändert sich auch der Grad der Behinderung.
Manchmal prüft das Amt den Grad der Behinderung neu.
Wir erklären im Text, was das bedeutet.
Was ist der Grad der Behinderung?
Die Abkürzung ist: GdB
Der GdB ist eine Zahl zwischen 20 und 100.
Die Zahl zeigt an,
wie schwer Ihre Behinderung ist.
Hier sind 2 Beispiele:
• GdB20 bedeutet:
Sie haben eine leichte Behinderung.
Die Behinderung schränkt Sie im Alltag wenig ein.
Sie können die meisten Dinge ohne Unterstützung machen.
Zum Beispiel:
Sie können schlecht gehen.
Darum benutzen Sie einen Stock.
Oder Sie haben ein blindes Auge.
Darum können Sie schlecht sehen.
• GdB 100 bedeutet:
Sie haben eine sehr schwere Behinderung.
Die Behinderung schränkt Sie im Alltag sehr stark ein.
Sie brauchen sehr viel Unterstützung im Alltag.
Zum Beispiel:
Sie können gar nicht gehen
Darum brauchen Sie einen Rollstuhl.
Oder Sie haben 2 blinde Augen.
Dann können Sie gar nicht sehen.
Wer bestimmt die Zahl vom GdB?
Wenn Sie einen GdB für Ihre Behinderung haben wollen,
müssen Sie einen Antrag an ein Amt schreiben.
Das Amt heißt: Versorgungs-Amt
Die Mitarbeiter im Amt prüfen Ihren Antrag.
Und sie rechnen Ihren GdB aus.
Sie bekommen einen Brief mit dem Ergebnis.
Der Brief heißt: Feststellungs-Bescheid
In dem Brief steht die Zahl von Ihrem GdB.
Wenn der GdB 50 oder mehr ist,
haben Sie eine schwere Behinderung.
Sie bekommen einen Schwer-Behinderten-Ausweis.
Warum ist die Zahl vom GdB wichtig?
Mit einer Behinderung haben Sie besondere Vorteile.
Einige Beispiele:
• Manchmal haben Sie freien Eintritt im Kino.
• Oder Sie bekommen mehr Urlaub von Ihrem Arbeitgeber.
• Oder Sie müssen weniger Steuer-Geld zahlen.
Das ist Geld für den Staat Deutschland.
Einige Vorteile haben mit dem GdB zu tun.
Oft haben Sie mehr Vorteile,
wenn der GdB höher ist.
Darum prüfen die Mitarbeiter im Amt ganz genau,
wie hoch die Zahl ist.
Eine Behinderung kann sich verändern:
• Vielleicht geht es Ihnen besser.
• Vielleicht geht es Ihnen schlechter.
• Vielleicht haben Sie eine neue Behinderung.
Vielleicht ändert sich dann auch
Ihr Grad der Behinderung: Der GdB
• Vielleicht wird die Zahl größer:
Dann haben Sie mehr Vorteile.
• Vielleicht wird die Zahl kleiner:
Dann haben Sie weniger Vorteile.
Wichtig: Der GdB verändert sich nicht von alleine.
Der GdB ändert sich nur,
wenn die Mitarbeiter im Amt Ihren GdB neu prüfen.
Wann prüft das Amt den GdB neu?
Es gibt 2 Möglichkeiten:
1. Möglichkeit: Das Amt entscheidet.
Einige Behinderungen kann man behandeln.
Vielleicht verändert sich die Behinderung dann.
Darum prüfen die Mitarbeiter im Amt:
• Ob es Ihnen besser geht.
• oder ob es Ihnen schlechter geht.
Vielleicht verändert sich dann die Zahl vom GdB.
2. Möglichkeit: Sie entscheiden selbst.
Vielleicht denken Sie,
dass Ihre Behinderung schlimmer geworden ist.
Dann können Sie dem Amt sagen,
dass es den GdB neu prüfen soll.
Sie haben eine Behinderung?
Und Sie denken,
dass Ihre Behinderung schlimmer geworden ist?
Dann können Sie einen Antrag an das Versorgungs-Amt schreiben.
Der Antrag heißt:
Neufeststellung nach dem Schwerbehindertenrecht
Das passiert dann:
Die Mitarbeiter prüfen alles neu.
Und sie rechnen Ihren GdB neu aus.
Sie bekommen einen Brief mit dem Ergebnis.
Der Brief heißt: Neufeststellungs-Bescheid.
Das Ergebnis kann verschieden sein:
• Vielleicht haben Sie danach mehr Vorteile.
• Vielleicht haben Sie danach weniger Vorteile.
Ist der neue GdB kleiner als vorher?
Dann haben Sie weniger Vorteile.
Vielleicht sagt das Amt auch:
Sie haben gar keine Behinderung mehr.
Dann muss das Amt erklären,
warum es das sagt.
Sie dürfen auch etwas dazu sagen.
Die Mitarbeiter vom Amt müssen Ihnen zuhören.
Das nennt man: Anhörungs-Verfahren
Tipp: Denken Sie, dass Ihr GdB kleiner wird?
Oder dass Sie vielleicht
keinen neuen Schwer-Behinderten-Ausweis bekommen?
Dann dürfen Sie im Anhörungs-Verfahren etwas dazu sagen.
Das ist Ihr Recht.
Aber manchmal ist es besser,
wenn Sie das Anhörungs-Verfahren auslassen.
Das passiert ohne Anhörungs-Verfahren:
Sie bekommen einen Brief mit dem Ergebnis.
Der Brief heißt: Neufeststellungs-Bescheid
Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind,
können Sie einen Brief an das Amt schreiben.
Der Brief heißt: Widerspruch
Dann muss das Amt alles nochmal prüfen.
Wenn Sie mit dem neuen Ergebnis auch nicht einverstanden sind,
können Sie eine Klage beim Gericht einreichen.
Dann prüft ein Richter,
ob das Amt richtig entschieden hat.
Warum ist ein Widerspruch manchmal besser?
Wenn Sie einen Widerspruch schreiben,
gilt das neue Ergebnis vom Amt noch nicht.
Das bedeutet: Sie können Ihre Vorteile länger behalten.
Das gilt auch, wenn Sie beim Gericht klagen.
Wenn ein Richter entschieden hat,
steht das Ergebnis fest.
Dann haben Sie noch 3 Monate Zeit:
So lange gilt noch Ihr alter GdB.
Das nennt man: Schutz-Frist
Nach der Schutz-Frist gilt das Ergebnis vom Richter.
Grundsicherung für Menschen mit Behinderung
Leistungen der Grundsicherung können Menschen mit Behinderung beim zuständigen Bezirksamt beantragen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind – nach Feststellung durch den Rentenversicherungsträger oder nach entsprechender Einstufung als „arbeitnehmerähnliche Person“ durch den Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Gleiches gilt für Menschen mit Behinderung, die in einer Tagesförderstätte untergebracht sind und das sogenannte „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ (§ 136 SGB IX) nicht erreichen.
Als voll erwerbsgemindert gilt, wer aufgrund seiner Behinderung weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist, und zwar auf Dauer und in welchem Beruf auch immer.
Behinderung: Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Behinderung?
Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dabei sind das Ausmaß und die Art der Behinderung von Bedeutung und nicht deren Ursache.
Wie wird das Ausmaß bzw. der Grad einer Behinderung (GdB) bemessen?
Der Grad der Behinderung bemisst die Schwere der behinderungsbedingten Einschränkungen sowie deren Auswirkung auf die gesellschaftlichen Teilhabeoptionen des Betroffenen. Und zwar auf Grundlage der sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
Die Gesamtauswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf einer Skala von mindestens 10 bis höchstens 100 festgestellt. Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, werden die GdB-Werte nicht addiert. Die Feststellung des Gesamt-GdB ergibt sich dann aus der Beurteilung der wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit.
Als Behinderung gelten ausschließlich Beeinträchtigungen, die einen GdB von mindesten 20 aufweisen. Wird ein GdB von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt, gelten Sie rechtlich als behinderter Mensch. Eine Person mit einem GdB ab 50 gilt rechtlich als schwerbehinderter Mensch.
Wie läuft die Feststellung einer Behinderung ab? Muss ich einen Antrag stellen?
Ob und in welcher Schwere eine Behinderung vorliegt, beurteilt die örtliche Versorgungsbehörde (welches Versorgungsamt zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort) auf Antragstellung. Zur Feststellung einer Behinderung müssen Sie dort einen Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen.
Nach individueller Einzelfallprüfung, stellt die Behörde dann einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) fest. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor, die von dem zuständigen Versorgungsamt durch einen Schwerbehindertenausweis bescheinigt wird. Sowohl Schwerbehinderte als auch Behinderte können entsprechend der festgestellten Höhe des GdB bestimmte Nachteilsausgleiche (sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche) in Anspruch nehmen. Wer zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen zählt, kann zusätzlich ein Anrecht auf weitere Nachteilsausgleiche (sogenannte merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche) haben, wenn dementsprechende gesundheitliche Merkmale beantragt und festgestellt wurden.
Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten dem Antrag bereits vorhandene medizinische Unterlagen (wie bspw. ärtzliche Befundberichte, Facharztbriefe und Röntgenbilder) in Kopie beigelegt werden. Etwaige Kosten hierfür müssen selbst getragen werden. Das Versorgungsamt fordert bei Bedarf weitere Berichte direkt bei den von Ihnen benannten Ärzten oder Krankenhäusern an. Für den Fall, dass die eingereichten Belege für eine Beurteilung nicht ausreichen, muss der Antragsteller damit rechnen, zu einem ärztlichen Untersuchungs- und Beurteilungstermin eingeladen zu werden. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, gibt der Ärztliche Dienst des Versorgungsamtes eine Stellungnahme über die Gesundheitsstörungen, den Grad der Behinderung und die Merkzeichen ab. Danach wird über Ihren Antrag entschieden und Sie erhalten vom Versorgungsamt einen Feststellungsbescheid. Den Schwerbehindertenausweis erhält nur, wer schwerbehindert ist.
Die Feststellung einer Behinderung kann grundsätzlich erst ab Antragstelllung geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Feststellung ist z.B. möglich, um steuerliche Vorteile für die Vergangenheit in Anspruch nehmen zu können.
Was bedeutet Gleichstellung? Welche Ansprüche und Vorteile sind damit verbunden?
Personen mit einem GdB von weniger als 50 und mindestens 30 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden.
Gleichgestellte genießen, wie Schwerbehinderte auch, einen besonderen Kündigungsschutz und können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht geltend machen. Es besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub, eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte oder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
Wie und wo kann ich einen Gleichstellungsantrag stellen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Personen mit einem GdB von weniger als 50 und mindestens 30 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden.
Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass der:die Antragsteller:in keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommt oder das bestehende Arbeitsverhältnis akut gefährdet ist und zwar aufgrund seiner Behinderung (z.B. wegen notwendiger Hilfeleistungen, häufige Fehlzeiten, verminderter Mobilität oder Belastbarkeit im Arbeitsalltag). Eine vorliegende Arbeitslosigkeit oder eine schwierige Arbeitsmarktsituation rechtfertigt eine Gleichstellung nicht.
Die Antragstellung erfolgt unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag der Antragstellung wirksam und kann zeitlich befristet werden.
Wer beantwortet meine Fragen zum Thema Behinderung oder Schwerbehinderung und hilft bei Anträgen?
Als Mitglied des SoVD Hamburg können Sie sich in unseren Beratungsstellen im Rahmen unserer individuellen Sozialrechtsberatung rund um die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen bzw. zum Thema Schwerbehinderung beraten und über Ihre Rechten informieren lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung.
Ich bin mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts nicht einverstanden. Was kann ich tun?
Wurde z.B. Ihr Antrag auf Feststellung einer Behinderung zu Unrecht abgelehnt oder Ihr Grad der Behinderung zu niedrig beurteilt, können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD Hamburg prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjurist:innen in unseren hamburgweiten Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.