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Rentenberatung Hamburg

Wir beraten und vertreten Sie bei allen sozialrechtlichen Fragen und Problemen rund um die gesetzliche Rentenversicherung.

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig Versicherte (vorzeitige Altersrente nach 35 Jahren bzw. nicht abschlagsfreie Rente mit 63)
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vorzeitige Altersrente nach 45 Jahren bzw. abschlagsfreie Rente mit 63)
  • Altersrente für Schwerbehinderte
  • Renten wegen Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit)
  • Medizinische und berufliche Rehabilitation bzw. Teilhabe am Arbeitsleben
  • Zuzahlung und Übergangsgeld bei Rehabilitationsleistungen
  • Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Witwerrenten sowie Erziehungs- und Waisenrente)
  • Rentenformel sowie Versicherungsrechtliche Voraussetzungen und Versicherungsverlaufs- bzw. Kontenklärung
  • Überzahlungen, Hinzuverdienstgrenzen und -regelungen

Rente

Die meisten Menschen kennen die Alters-Rente:
Das ist die Rente für Menschen ab 65 Jahren.
Es gibt aber noch mehr Arten von Rente.
Zum Beispiel:

  • Rente wegen Erwerbs-Minderung:
    Diese Rente kann ein Mensch bekommen,
    wenn er nicht mehr so viel arbeiten kann.
  • Witwen-Rente oder Witwer-Rente:
    Diese Rente bekommt ein Mensch,  
    wenn der Ehe-Partner gestorben ist.


Für Rente gibt es viele Regeln.
Jeder Rentner bekommt einen bestimmten Brief.
Der Brief heißt: Renten-Bescheid.
Im Bescheid steht,
wieviel Rente der Mensch bekommt.
Viele Menschen verstehen ihren Renten-Bescheid schlecht.
Dann können sie nicht prüfen,
ob alles richtig ist.
Wir haben verschiedene Angebote für Sie.
Es ist egal, welche Rente Sie bekommen:
Unsere Angebote gelten für jede Art von Rente.


Infos zum Text

Vor-Ort-Rentenberatung

Wir bringen Ihren Rentenantrag sicher ans Ziel

So viel ist sicher: Die Rente kommt. Doch bekommen Sie auch, was Ihnen zusteht? Mit unserem neuen – für Sie als Mitglied des SoVD Hamburg völlig kostenfreien – Serviceangebot bringen wir Sie mit Ihrem Rentenantrag ans Ziel. Denn in enger Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern, der DAK-VRV e.V. und der BfA DRV-Gemeinschaft, haben wir unser Beratungsangebot rund um das Thema „Rente“ noch einmal deutlich erweitert und optimiert.

Klären Sie Ihre Rentenfragen mit qualifizierten Versichertenberater:innen

Lassen Sie sich aktiv beim Ausfüllen von Antragsformularen unterstützen – oder überprüfen, ob bei Ihrer Rente alle relevanten Zeiten berücksichtigt wurden. Kostenfrei.

Weiterführende Informationen und Ansprechpartner:innen erhalten Sie über unsere SoVD-Landesgeschäftsstelle

Pestalozzistraße 38
22305 Hamburg

Telefon: 040 611 60 70
E-Mail: info@sovd-hh.de


Haftungsausschluss: Der SoVD tritt lediglich als Vermittler auf und erbringt die Beratungsleistung nicht im eigenen Namen.

Unsere Angebote zum Thema Rente


3.  Zusatz-Angebot: Vor-Ort-Rentenberatung


Unsere Termine für die Renten-Beratung sind oft voll.
Darum haben wir 2 Partner für die Renten-Beratung:
Die DAK-VRV und die BfA-DRV.
Dort arbeiten Fach-Leute.
Sie kennen sich gut mit dem Thema Renten-Versicherung aus.
Alle Mitglieder vom Sozialverband SoVD Hamburg
können auch zur Beratung von den Partnern gehen.
Die Beratung heißt: Vor-Ort-Rentenberatung.
       •   Sie bekommen Hilfe beim Renten-Antrag.
       •   Sie können Ihren Renten-Bescheid mitbringen.
       •   Sie können alle Fragen stellen.


Termine in verschiedenen Stadt-Teilen
Für diese Beratung müssen Sie vorher einen Termin machen.
Rufen Sie uns einfach an.

  •   Sozialverband SoVD Hamburg
                 Pestalozzistraße 38
                 22305 Hamburg
     
  •   Telefon: 040 - 611 60 70
     
  •   E-Mail: info@sovd-hh.de


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Rente: Häufig gestellte Fragen

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt verschiedene Altersrenten. Die Varianten der Altersrente sind die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente für Frauen sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Bitte beachten Sie, dass alle Renten unterschiedliche Zugangsbedingungen haben. 

Ja, in der Regel müssen Sie einen Rentenantrag stellen, wenn Sie eine Rente beziehen möchten. Ihr Antrag ist sehr wichtig für den Rentenbeginn. Stellen Sie Ihren Antrag auf Altersrente schon frühzeitig oder innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, dann beginnt die Altersrente von dem Monat an, zu dessen Beginn Sie die Voraussetzungen erfüllt haben. Andernfalls verzögert sich der Beginn Ihrer Altersrente. 

Für ein Jahr Beitragszahlung nach dem Durchschnittsverdienst (Wert für 2017: 37.103 Euro) erhalten Sie einen Entgeltpunkt. Ein Entgeltpunkt bringt demnach eine Monatsrente von 31,03 Euro in den alten Bundesländern und 29,69 Euro in den neuen Bundesländern. Wenn sie die Rente vorzeitig, d.h. vor dem Erreichen der normalen Altersgrenze in Anspruch nehmen, dann wird Ihre Altersrente durch Abschläge gemindert. Und zwar um 0,3 Prozent der Rente pro Monat, den sie vorzeitig in Rente gehen. Er gilt lebenslang. 

Für einen Anspruch auf die Regelaltersrente müssen Sie mindestens 65 Jahre alt sein (beachten Sie bitte die schrittweise Anhebung des Mindestalters von 65 Jahren auf 67 Jahre für Menschen, die nach 1946 geboren wurden). Zudem müssen Sie eine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. Als Versicherungszeit angerechnet werden Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und aus Minijobs (ab 2013). 

Seit 1. Juli 2014 können langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, schon mit 63 Jahren in Rente gehen und das ohne Abschläge. Für Menschen ab dem Geburtsjahr 1953 steigt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wieder schrittweise an. Für alle, die 1964 und später geboren sind, bleibt es bei der Altersgrenze von 65 Jahren.

Folgende Zeiten werden auf die 45 Jahre Versicherungszeit angerechnet:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit
  • geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht (anteilige Berücksichtigung)
  • Wehr- oder Zivildienstzeiten
  • Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des KindesArbeitslosengeld (ausgenommen die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, es sei denn die Arbeitslosigkeit wurde durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht), Teilarbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
  • Kurzarbeiter:innengeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld
  • Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
  • Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld
  • Zeiten aus nichterwerbsmäßiger Pflege von Angehörigen

Nicht berücksichtigt werden Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe).

Mit Mütterrente ist eine bessere rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für vor 1992 geborene Kinder konnte bisher nur ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet werden. Seit dem 1. Juli 2014 wird ein weiteres Jahr für vor 1992 geborene Kinder angerechnet. Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, werden drei Jahre Erziehungszeit angerechnet.

Wer am 30. Juni 2014 bereits Rente bezieht oder einen Rentenanspruch hatte, dessen Rente erhöht sich pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt pro Kind. Praktisch bedeutet dies eine regelmäßige Erhöhung der Bruttorente von 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten. Einen Nachzahlungsanspruch für die Zeit vor dem 1. Juli 2014 gibt es nicht. 

Wenn Sie bereits am 30. Juni 2014 eine Rente bezogen haben, erhalten Sie die erhöhte Rente ohne Antrag. Wenn Sie noch keinen Rentenanspruch haben, jedoch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bereits beantragt haben, brauchen Sie nicht tätig zu werden. Wenn Sie vor der Gesetzesänderung die allgemeine Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt hatten, kann dies somit jetzt der Fall sein. Lassen Sie sich gegebenenfalls bei uns beraten.

Für den Anspruch auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen müssen Sie mindestens 60 Jahre alt (beachten Sie bitte die schrittweise Anhebung des Mindestalters von 60 Jahren auf 62 Jahre für Menschen, die nach 1951 geboren wurden) und Ihre Schwerbehinderung vom Versorgungsamt bescheinigt sein. Sie müssen zudem mindestens 35 Jahre der gesetzlichen Rentenversicherung angehört haben. Als Versicherungszeit angerechnet werden Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und aus Minijobs, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. 

Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn zum einen bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind und zum anderen die Erwerbsfähigkeit aufgrund Erkrankung oder Behinderung eingeschränkt ist.

Liegt das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich, besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei einer Einschränkung des Leistungsvermögens auf drei bis unter sechs Stunden täglich besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Als Maßstab gilt hier eine „leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes“ und nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, für den besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die Höhe der Erwerbsminderung hängt von Ihrem Einkommen ab. Sie beträgt in etwa 30 bis 40 Prozent Ihres bisherigen Einkommens und wird bei einer befristeten Rente frühestens sechs Monate nach Eintritt ausgezahlt. 

Die Rente muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Ein: ärztliche:r Gutachter:in gibt eine Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit ab, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wird. Jede:r Versicherte hat die Möglichkeit, sich bei seinem Rentenversicherungsträger die Höhe einer evtl. Erwerbsminderungsrente ausrechnen zu lassen. 

Die Erwerbsminderungsrente (auch EM-Rente genannt) wird in der Regel befristet bewilligt. Die Bewilligung erfolgt in der Regel auf höchstens drei Jahre. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Erwerbsminderungsrente als Dauerrente gezahlt wird. Dies ist dann der Fall, wenn mit einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht gerechnet werden kann. Wer das reguläre Rentenalter erreicht, muss einen Antrag auf Altersrente stellen.

Als Mitglied des SoVD Hamburg können Sie sich in unseren Beratungsstellen im Rahmen unserer individuellen Sozialrechtsberatung rund um die gesetzliche Rentenversicherung beraten und über Ihre Rechte informieren lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.

Wurde z.B. die Rentenhöhe falsch berechnet oder Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom Rentenversicherungsträger abgelehnt, können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD Hamburg prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjurist:innen in unseren hamburgweiten Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.

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